Zinsen über 19 % p.a. bei Kreditkarten-Teilzahlung können laut aktueller Rechtsprechung sittenwidrig und damit nichtig sein. Prüfe jetzt, ob du Geld zurückfordern kannst.
Gebührenfreie Kreditkarten klingen zunächst attraktiv. Die versteckten Zinsen der Teilzahlungsfunktion sind jedoch häufig deutlich zu hoch.
Nach § 138 BGB ist ein Zinssatz sittenwidrig, wenn er den marktüblichen Vergleichszins um mehr als 100 % übersteigt oder mehr als 12 Prozentpunkte darüber liegt. Das Landgericht Ravensburg hat bereits 19,44 % p.a. für sittenwidrig erklärt.
Bei Sittenwidrigkeit wird die gesamte Zinsabrede rückwirkend nichtig. Du schuldest der Bank nur das reine Nettokapital – also genau das, was du tatsächlich ausgegeben hast. Bereits gezahlte Zinsen werden verrechnet oder erstattet.
In einem konkreten Fall hatte ein Verbraucher 4.200 € ausgegeben. Die Bank forderte durch Zinsen und Gebühren 7.550 €. Das Gericht strich die Zinsen komplett – der Kläger musste nur die ursprünglichen 4.200 € zurückzahlen. Ersparnis: 3.350 €.
Ein deutsches Landgericht hat entschieden, dass ein effektiver Jahreszins von 19,44 % bei einer Kreditkarte nach § 138 BGB sittenwidrig ist. Damit muss der betroffene Verbraucher nur das geliehene Nettokapital zurückzahlen. Bereits geleistete Zinszahlungen sind mit der Restschuld zu verrechnen.
Az. 2 O 30/25 · LG RavensburgGib an, bei welcher Bank du die Kreditkarte hast, wie hoch dein Zinssatz ist und ob du eine Rechtsschutzversicherung besitzt. Dauert 2 Minuten.
Auf Basis deiner Angaben wird geprüft, ob dein Zinssatz im sittenwidrigen Bereich liegt und wie hoch dein Rückforderungsanspruch sein könnte.
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